Max frühstückt gerne. Frühstücksei und Brötchen sind bei einem Budget von einem Euro fünfzig zwar nicht drin, aber mit Toaster und Kaffeemaschine lässt sich auch ein bescheidenes Frühstück genießen. Dachte er. Aber: Das ist nicht bescheiden. Toaster und Kaffeemaschine gehören für einen Unterschichtler nicht zu einer „bescheidenen Haushaltsführung“. Max wußte das nicht, aber er hat es gelernt. Und das kam so:
Max hatte sich, als erst arbeitslos und dann krank wurde, lange geschämt, Sozialhilfe zu beantragen. Als er die Miete nicht mehr zahlen konnte, wurde seine Wohnung geräumt. In einem billigen Lagerraum konnte er einen Teil seiner Habe retten, darunter auch Kaffeemaschine und Toaster, die er in besseren Zeiten angeschafft hatte. Nun hat man die eingelagerten Sachen gepfändet.
Das Gesetz sagt, dass „dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen, insbesondere... Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf“ nicht gepfändet werden dürfen. Vom Gerichtes erfährt Max ganz offiziell, dass Kaffeemaschine und Toaster bei ihm eine bescheidene Lebensführung übersteigen.
Max fragt sich, ob er nicht mal über seine überzogenen Ansprüche nachdenken sollte...